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Handelt
es sich bei der Parkierungsanlage um ein Parkhaus, so ist die
Einfahrt und die Abstellung nur für PKW und Kombi-Fahrzeuge ohne
Anhänger gestattet, deren Gesamthöhe 2,00 Meter nicht überschreitet.
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Mit
Annahme des Parkscheines, der bei der Einfahrt in das Parkhaus oder
auf den Parkplatz vor der Schranke zu ziehen ist, wird zwischen der
FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG und
dem Park-haus- oder Parkplatzbenutzer (im folgenden „Mieter“
genannt) ein Mietvertrag geschlossen, dessen wesentlicher
Bestandteil diese Benutzungsordnung und die an der jeweiligen
Einfahrt sichtbar aushängende Entgeltregelung ist. Mieter ist sowohl
der Halter des Fahrzeuges als auch der Fahrer. Die Dauer des
Mietverhältnisses ist auf maximal 3 Monate begrenzt.
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Bewachung,
Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz
sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der
Parkierungsanlage Personal präsent ist oder diese mit
optischelektronischen Ein-richtungen beobachtet wird
(Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhut- oder Haftungsübernahme
verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.
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04
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Die
FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG
haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt
für vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche. Dies gilt
auch bei Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen oder
gesetzlichen Vertreter. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei
Verletzung wesentlicher Pflichten gehaftet. In diesem Fall ist die
Haftung auf vorhersehbare, typische Schäden und im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung auf deren Höchstsumme, sofern und
soweit die Versicherung Ersatz leistet, beschränkt; werden durch ein
Schadensereignis mehrere Personen geschädigt, gelten diese im
Hinblick auf die Leistung der Versicherung als Gesamtgläubiger. In
allen übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen. Der Mieter ist
verpflichtet, offensichtliche Schäden vor Verlassen des Parkplatzes
bzw. Parkhauses unverzüglich der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial-
und Service GmbH & Co. OHG oder deren Dienstleister anzuzeigen.
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05
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Die
FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG
haftet nicht für Schäden, die durch andere Parkplatzbenutzer oder
sonstige Dritte verursacht worden sind.
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Der
Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, seine
Beauftragten oder seine Begleitpersonen, dem Vermieter oder Dritten
schuldhaft zugefügte Schäden, insbesondere für schuldhaft
herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses bzw. Parkplatzes.
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Nach
Öffnung der Einfahrtschranke hat der Mieter unverzüglich seine Fahrt
fortzusetzen und einen entsprechend markierten Einstellplatz
anzufahren.
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Es
gilt die Straßenverkehrsordnung. Die angebrachten Verkehrszeichen
und Hinweise sind zu befolgen. Das gleiche gilt für Anweisungen von
Bediensteten der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH
& Co. OHG sowie deren Dienstleister.
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09
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Das
Fahrzeug ist ausschließlich auf einem der dafür vorgesehenen
Einstellplätze abzustellen. Das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf
den benachbarten Einstellplätzen muss jederzeit möglich sein. Das
abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und zu
sichern. Das Parkhaus bzw. der Parkplatz ist anschließend
unverzüglich zu verlassen. Fahrwege sind freizuhalten, insbesondere
die Ein- und Ausfahrten.
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10
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Für
alle Forderungen aus dem Mietverhältnis besitzt die FHK-Flughafen
Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten
Fahrzeug des Mieters und dessen Zubehör. Der Mieter kann keine
Schadensersatzansprüche wegen Sperrungen einzelner
Parkierungsanlagen infolge nicht vorhersehbarer Ereignisse geltend
machen.
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Die
FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG ist
berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus
wichtigem Grund abschleppen zu lassen, insbesondere
a.
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wenn
das abgestellte Fahrzeug durch seine Beschaffenheit oder
seinen Standort den übrigen Betrieb gefährdet oder
wesentlich behindert |
b.
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wenn
das Fahrzeug nicht zugelassen ist oder während der
Abstellzeit die Zulassung entzogen wird |
c.
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wenn
das Fahrzeug länger als 3 Monate auf dem Parkplatz
abgestellt ist. |
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Auf
dem Abstellplatz dürfen Arbeiten jeglicher Art an dem Fahrzeug nicht
durchgeführt werden.
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Verboten
sind insbesondere:
a. |
das
Rauchen und die Verwendung von Feuer |
b. |
die
Lagerung von Betriebsstoffen, feuergefährlichen Gegenständen
und entleerten Betriebsstoffbehältern |
c. |
das
unnötige Hupen und eine sonstige Belästigung anderer
Benutzer |
d. |
das
unnötige Laufenlassen oder Prüfen des Motors |
e. |
das Einstellen eines KFZ mit undichtem Tank, Ölbehälter,
Vergaser, o.a. |
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Die
Benutzung des Parkhauses oder Parkplatzes ist nur im Zusammenhang
mit dem Parken gestattet. Die Durch-führung von Werbemaßnahmen oder
Dienstleistungen auf den Parkflächen ohne schriftliche Einwilligung
der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG
ist grundsätzlich untersagt. Kindern ist das Betreten des Parkhauses
oder Parkplatzes nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet.
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Vor
Abholen des Fahrzeuges ist an der Automatenkasse und/oder dem
Kassenhaus das fällige Parkentgelt zu entrichten. Informationen über
die Höhe des zu entrichtenden Parkentgeltes bzw. die Öffnungszeiten
sind sichtbar an allen Einfahrten der Parkhäuser/Parkflächen
ausgehängt. Das Fahrzeug ist nach Entrichten der Parkgebühr
unmittelbar aus dem Parkhaus/von der Parkfläche zu entfernen.
Sofern eine Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte er-folgt, werden die
Abrechnungsdaten an einen Dritten zur Verarbeitung übertragen, der
Mieter erklärt sich damit einverstanden.
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Bei
Verlust des Parkscheines ist in jedem Fall die Tagesgebühr des
jeweiligen Parkhauses/Parkplatzes zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von
5,00€ zu zahlen. Kann der Mieter darüber hinaus der FHK-Flughafen
Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG nach Beendigung
der Parkplatz-/Parkhausbenutzung den Parkschein nicht vor-legen oder
einen anderen Beleg für die Parkdauer erbringen, so hat der Mieter
an die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co.
OHG die Tagesgebühr des jeweiligen Parkhauses/Parkplatzes für den
Zeit-raum von maximal sechs Wochen zu zahlen. Sollte der Mieter den
Parkschein oder einen anderen Beleg für die Parkdauer zu einem
späteren Zeitpunkt vorlegen können, wird die Parkgebühr mit der
bereits bezahlten Tages-pauschale verrechnet. Die Bearbeitungsgebühr
von 5,00€ bleibt bestehen.
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Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Hamburg, soweit eine Vereinbarung darüber
zulässig ist.
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