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Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Benutzungsbedingungen "Parkhäuser und Parkflächen"


01
Handelt es sich bei der Parkierungsanlage um ein Parkhaus, so ist die Einfahrt und die Abstellung nur für PKW und Kombi-Fahrzeuge ohne Anhänger gestattet, deren Gesamthöhe 2,00 Meter nicht überschreitet.
02
Mit Annahme des Parkscheines, der bei der Einfahrt in das Parkhaus oder auf den Parkplatz vor der Schranke zu ziehen ist, wird zwischen der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG und dem Park-haus- oder Parkplatzbenutzer (im folgenden „Mieter“ genannt) ein Mietvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil diese Benutzungsordnung und die an der jeweiligen Einfahrt sichtbar aushängende Entgeltregelung ist. Mieter ist sowohl der Halter des Fahrzeuges als auch der Fahrer. Die Dauer des Mietverhältnisses ist auf maximal 3 Monate begrenzt.
03
Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder diese mit optischelektronischen Ein-richtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhut- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.
04
Die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt für vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche. Dies gilt auch bei Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten gehaftet. In diesem Fall ist die Haftung auf vorhersehbare, typische Schäden und im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung auf deren Höchstsumme, sofern und soweit die Versicherung Ersatz leistet, beschränkt; werden durch ein Schadensereignis mehrere Personen geschädigt, gelten diese im Hinblick auf die Leistung der Versicherung als Gesamtgläubiger. In allen übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden vor Verlassen des Parkplatzes bzw. Parkhauses unverzüglich der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG oder deren Dienstleister anzuzeigen.
05
Die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG haftet nicht für Schäden, die durch andere Parkplatzbenutzer oder sonstige Dritte verursacht worden sind.
06
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen, dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügte Schäden, insbesondere für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses bzw. Parkplatzes.
07
Nach Öffnung der Einfahrtschranke hat der Mieter unverzüglich seine Fahrt fortzusetzen und einen entsprechend markierten Einstellplatz anzufahren.
08
Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Die angebrachten Verkehrszeichen und Hinweise sind zu befolgen. Das gleiche gilt für Anweisungen von Bediensteten der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG sowie deren Dienstleister.
09
Das Fahrzeug ist ausschließlich auf einem der dafür vorgesehenen Einstellplätze abzustellen. Das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Einstellplätzen muss jederzeit möglich sein. Das abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und zu sichern. Das Parkhaus bzw. der Parkplatz ist anschließend unverzüglich zu verlassen. Fahrwege sind freizuhalten, insbesondere die Ein- und Ausfahrten.
10
Für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis besitzt die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters und dessen Zubehör. Der Mieter kann keine Schadensersatzansprüche wegen Sperrungen einzelner Parkierungsanlagen infolge nicht vorhersehbarer Ereignisse geltend machen.
11
Die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus wichtigem Grund abschleppen zu lassen, insbesondere
a.
wenn das abgestellte Fahrzeug durch seine Beschaffenheit oder seinen Standort den übrigen Betrieb gefährdet oder wesentlich behindert
b.
wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist oder während der Abstellzeit die Zulassung entzogen wird
c.
wenn das Fahrzeug länger als 3 Monate auf dem Parkplatz abgestellt ist.
12
Auf dem Abstellplatz dürfen Arbeiten jeglicher Art an dem Fahrzeug nicht durchgeführt werden.
13
Verboten sind insbesondere:
a. das Rauchen und die Verwendung von Feuer
b. die Lagerung von Betriebsstoffen, feuergefährlichen Gegenständen und entleerten Betriebsstoffbehältern
c. das unnötige Hupen und eine sonstige Belästigung anderer Benutzer
d. das unnötige Laufenlassen oder Prüfen des Motors
e. das Einstellen eines KFZ mit undichtem Tank, Ölbehälter, Vergaser, o.a.
14
Die Benutzung des Parkhauses oder Parkplatzes ist nur im Zusammenhang mit dem Parken gestattet. Die Durch-führung von Werbemaßnahmen oder Dienstleistungen auf den Parkflächen ohne schriftliche Einwilligung der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG ist grundsätzlich untersagt. Kindern ist das Betreten des Parkhauses oder Parkplatzes nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet.
15
Vor Abholen des Fahrzeuges ist an der Automatenkasse und/oder dem Kassenhaus das fällige Parkentgelt zu entrichten. Informationen über die Höhe des zu entrichtenden Parkentgeltes bzw. die Öffnungszeiten sind sichtbar an allen Einfahrten der Parkhäuser/Parkflächen ausgehängt. Das Fahrzeug ist nach Entrichten der Parkgebühr unmittelbar aus dem Parkhaus/von der Parkfläche zu entfernen.  Sofern eine Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte er-folgt, werden die Abrechnungsdaten an einen Dritten zur Verarbeitung übertragen, der Mieter erklärt sich damit einverstanden.
16
Bei Verlust des Parkscheines ist in jedem Fall die Tagesgebühr des jeweiligen Parkhauses/Parkplatzes zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 5,00€ zu zahlen. Kann der Mieter darüber hinaus der FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG nach Beendigung der Parkplatz-/Parkhausbenutzung den Parkschein nicht vor-legen oder einen anderen Beleg für die Parkdauer erbringen, so hat der Mieter an die FHK-Flughafen Hamburg Konsortial- und Service GmbH & Co. OHG die Tagesgebühr des jeweiligen Parkhauses/Parkplatzes für den Zeit-raum von maximal sechs Wochen zu zahlen. Sollte der Mieter den Parkschein oder einen anderen Beleg für die Parkdauer zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen können, wird die Parkgebühr mit der bereits bezahlten Tages-pauschale verrechnet. Die Bearbeitungsgebühr von 5,00€ bleibt bestehen.
17
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg, soweit eine Vereinbarung darüber zulässig ist.
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